Satzung

Artikel 1: Name

Der Fonds trägt den Namen „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“.

Artikel 2: Zweck

Der „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung von Menschen, die von rechtlichen und tatsächlichen Folgen im Zusammenhang mit Aktionen oder Versammlungen gegen das Projekt Stuttgart 21 betroffen sind. Grundlage für eine Unterstützung ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den „Aktionskonsens zur Verhinderung von Stuttgart 21“, in welchem unter anderem die Gewaltfreiheit und die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel betont werden, eingehalten hat.

Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung aus dem „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ besteht nicht. Die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums sind nicht anfechtbar.

Artikel 3: Treuhand-Anderkonten

  1. Zur Abwicklung der Belange des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ werden von einer Treuhänderin oder einem Treuhänder Treuhand-Anderkonten eingerichtet und geführt.
  2. Alle Konten, die im Zusammenhang mit dem „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ eingerichtet werden, werden mit „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ bezeichnet. Sie werden sämtlich bei Banken geführt, die ethische Maßstäbe an ihre Tätigkeit anlegen, z. B. Investment in Unternehmen der Rüstungs- und Atomwirtschaft ausschließen.
  3. Auszahlungen aus den Treuhand-Anderkonten dürfen nur für den in Artikel 2 formulierten Zweck, für die Führung von Treuhand-Anderkonten und Ausgaben für die Einwerbung von Treugeldern für den „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ getätigt werden.

Artikel 4: Treuhänderin/Treuhänder und Kontenführung

  1. Der Rechtshilferat des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“, im Folgenden Rechtshilferat genannt, bestimmt im Konsens eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Treuhänderin bzw. Treuhänder auf unbestimmte Zeit zur Führung der Treuhand-Anderkonten gemäß dieser Satzung. Wünscht die Treuhänderin bzw. der Treuhänder oder der Rechtshilferat eine Ablösung, muss dies drei Monate vor der Ablösung bekannt gegeben und eine neue Treuhänderin bzw. ein neuer Treuhänder bestimmt werden.
  2. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder erhält die alleinige Verfügungsberechtigung für alle Treuhand-Anderkonten des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“. Sie bzw. er ist berechtigt, zu ihrer bzw. zu seiner Vertretung im Verhinderungsfall Bankvollmachten an eine andere Rechtsanwältin bzw. einen anderen Rechtsanwalt zu erteilen. Mit der Amtszeit der Treuhänderin bzw. des Treuhänders endet auch die Amtszeit ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters.
  3. Nach Bestimmung einer neuen Treuhänderin bzw. eines neuen Treuhänders durch den Rechtshilferat überträgt die vorige Treuhänderin, bzw. der vorige Treuhänder unverzüglich sämtliche Bankvollmachten fUr die Treuhand-Anderkonten auf ihre Nachfolgerin bzw, seinen Nachfolger.
  4. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder veranlasst Auszahlungen ausschließlich aufgrund schriftlicher Beschlüsse des Entscheidungsgremiums des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ und nach Prüfung der Übereinstimmung der Auszahlung mit dem Treuhandauftrag.
  5. Bei einer Auszahlung gelten die Mittel des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ in folgender Reihenfolge als verwendet: Zunächst werden die Mittel von namentlich nicht bekannten Spendern und Spenderinnen aufgebraucht, danach werden in chronologischer
    Reihenfolge die Mittel der namentlich zuordenbaren Spender und Spenderinnen vergeben.
  6. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder gewährt den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ jederzeit Einblick in die Bankauszüge und in die aktuellen Kontenstände.

Artikel 5: Rechtshilferat

  1. Der Rechtshilferat setzt sich aus fünf Personen des öffentlichen Lebens in Stuttgart zusammen, die dem Widerstand gegen das Projekt S 21 verbunden sind. Die Mitgliedschaft im Rechtshilferat ist unbefristet und dauert bis zur Auflösung des Rechtshilfefonds. Scheidet ein Mitglied des Rechtshilferats vorzeitig aus, sucht es nach Möglichkeit selbst einen Ersatz. Das Ersatzmitglied muss von den anderen Mitgliedern des Rechtshilferats und des Entscheidungsgremiums mehrheitlich bestätigt werden.
  2. Der Rechtshilferat tagt mindestens einmal jährlich, auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern auch häufiger.

Artikel 6: Entscheidungsgremium für den Rechtshilfefonds

  1. Der Rechtshilferat benennt bei seiner ersten Sitzung vier Mitglieder des Entscheidungsgremiums für den „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“. Bei jeder ersten Sitzung eines jeden Kalenderjahres der Folgejahre kann der Rechtshilferat maximal zwei der vier Mitglieder des Entscheidungsgremiums austauschen.
  2. Bei der jährlichen Sitzung des Rechtshilferats berichten die bisherigen Mitglieder des Entscheidungsgremiums über ihre Tätigkeit, die von ihnen bearbeiteten Anträge des vergangenen Jahres. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder legt eine Abrechnung der Treuhand-Anderkonten vor. Der Rechtshilferat kann auch zwischen den jährlichen Sitzungen Informationen beim Entscheidungsgremium einholen.
  3. Die einzelnen Mitglieder des Entscheidungsgremiums stehen allgemein als Ansprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartner in Fragen des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ zur Verfügung.
  4. Das Entscheidungsgremium nimmt die Anträge auf finanzielle Unterstützung entgegen und prüft diese. Bei den Beschlüssen zu den Anträgen (Zusage oder Ablehnung, bei Zusage Höhe und sonstige Modalitäten der Auszahlung bzw. der Deckungssumme) streben die Mitglieder des Entscheidungsgremiums Konsens an. Die Beschlüsse teilt es der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mit.
  5. Ein Mitglied des Entscheidungsgremiums ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung über einen Antrag ausgeschlossen, wenn es selbst oder eine nahe stehende Person (§ 138 InsO) Antragsteller ist. Darüber hinaus soll ein Mitglied des Entscheidungsgremiums eine Mitwirkung bei Entscheidungen unterlassen, wenn sonst eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt.

Artikel 7: Anträge auf finanzielle Unterstützung

  1. Voraussetzung für eine Unterstützungszusage oder eine Auszahlung aus dem „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ ist ein schriftlich vorliegender Antrag. Eine intensive Kooperation der Antragstellerin bzw. des Antragstellers mit dem Entscheidungsgremiums des „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ und mit dem Arbeitskreis Jura der Aktiven Parkschützer ist ausdrücklich erwünscht.
  2. Alle Informationen im Zusammenhang mit den Anträgen werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt. Der Rechtshilferat darf der Öffentlichkeit mit aggregierten bzw. anonymisierten Daten über die Tätigkeit des Rechtshilfefonds berichten.
  3. Ein schriftlicher Antrag auf finanzielle Unterstützung aus dem „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ kann von jeder natürlichen Person bei dem Entscheidungsgremium gestellt werden und sollte folgende Bestandteile enthalten:
    • Schilderung der kostenverursachenden Umstände (Ablauf der Aktion, Prozessverlauf etc.)
    • Prozessunterlagen, insbesondere Anklageschrift, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid
    • Kopien der Anträge auf bzw. Bescheide zu Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bzw. Erklärung, warum keine Beratungs-/Prozesskostenhilfe beantragt wurde
    • Honorarrechnungen der Anwältinnen bzw. Anwälte und sonstige Kostennachweise
    • Erklärung, ob eine private Rechtsschutzversicherung besteht, Zahlungen leistet oder diese zugesagt hat
    • Aussage über die Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung aus dem Rechtshilfefonds
    • Angabe eines Kontos, auf das die bewilligten Mittel überwiesen werden sollen.
  4. Wird ein Antrag von dem Entscheidungsgremium abgelehnt oder nicht in voller Höhe bewilligt, kann er höchstens ein weiteres Mal in veränderter oder unveränderter Form erneut gestellt werden.
  5. Mit der Antragstellung ist die Verpflichtung verbunden, nach der Bewilligung einer finanziellen Unterstützung dem „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ Mitteilung über andere Erstattungsleistungen (beispielsweise Kostenerstattungsansprüche, nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe usw.) zu geben und diese auf Anforderung unverzüglich an den „Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart“ weiterzuleiten.

Artikel 8: Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen werden vom Rechtshilferat im Konsens beschlossen. Vorschläge zu einer Satzungsänderung werden vor der Beratung im Rechtshilfegremium der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder mit Bitte um Stellungnahme vorgelegt.
  2. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder bestätigt nach einer Satzungsänderung schriftlich, dass sie bzw. er die Satzungsänderung für sich gelten lässt, oder dass sie bzw. er aufgrund der Satzungsänderung die Treuhandtätigkeit nicht länger fortführen will.

Artikel 9: Auflösung

  1. Der Rechtshilferat kann im Konsens beschließen, den Rechtshilfefonds aufzulösen. Im Übrigen gilt das BGB.
  2. Der Rechtshilfefonds wird spätestens fünf Jahre nach offiziellem Ende des Projektes Stuttgart 21 aufgelöst.
  3. Diejenigen Gelder, die bei der Auflösung des Rechtshilfefonds auf dessen Konten noch vorhanden sind, werden zu gleichen Teilen an „Amnesty International“, Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V., 53108 Bonn und an den Verein ROBIN WOOD e. V. (hier zweckgebunden für Rechtshilfe) ausgezahlt.
  4. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder fertigt einen Abschlussbericht an und löst sämtliche Treuhand-Anderkonten auf.

Stuttgart, im Februar 2019

Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart

Organigramm

Unterschriebene Satzung als PDF-Datei